Es ist absehbar, dass die Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 an mindestens fünf Werktagen in Hamburg bald erreicht ist. Dies ermöglicht eine Aufhebung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung und eine schrittweise Rücknahme von weiteren Beschränkungen.
In einer Sondersitzung hat der Senat heute über die aktuelle Corona-Lage beraten und über die ersten Öffnungsschritte entschieden. Dabei wurden erste, zögerliche Öffnungsschritte für die kommende Woche in Aussicht gestellt.
Sinkt die Inzidenz für die Dauer von fünf Werktagen unter die Grenze von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen und bleibt die Infektionslage weiterhin stabil, passt der Senat die Hamburger Eindämmungsverordnung an und hebt die bisher geltenden Einschränkungen in den kommenden Wochen schrittweise auf.
Dabei orientiert sich der Senat an der Eingriffstiefe der Maßnahmen sowie an der Zielsetzung, insbesondere Erleichterungen für Kinder und Jugendliche vorzusehen und über alle Bereiche hinweg konsistente Maßnahmen sicherzustellen.
In einem ersten Schritt, der voraussichtlich am 12. Mai erfolgt, sind folgende Anpassungen vorgesehen:
- Die Ausgangsbeschränkung von 21 Uhr bis 5 Uhr morgens wird aufgehoben.
- In der Kindertagesbetreuung ist die Rückkehr zum eingeschränkten Regelbetrieb ab dem 17. Mai vorgesehen.
- Kindersport im Freien ist wieder mit bis zu 10 Kindern möglich, wobei die Aufsichtspersonen einer Testpflicht unterliegen.
- Vorgesehen ist darüber hinaus die Wiederaufnahme des Wechselunterrichts für alle Klassenstufen mit Ende der Mai-Ferien, sodass alle Schülerinnen und Schüler bis zu den Sommerferien wieder Präsenzunterricht erhalten können.
- Außerschulische Musik- und Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche als Einzelunterricht oder in Kleingruppen sind wieder möglich in Verbindung mit einer Testpflicht für das Lehrpersonal.
- Die generelle Maskenpflicht für Begleitpersonen auf Spielplätzen wird aufgehoben. Eine Maskenpflicht besteht weiterhin bei Unterschreitung des gebotenen Abstands von 1,5 m oder auf Anordnung im Einzelfall.
- Geimpfte und genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes werden tagesaktuell negativ getesteten Personen gleichgestellt. Dies wirkt sich zum Beispiel bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder in Bezug auf die Testpflicht durch Arbeitgeber aus. Zusätzlich werden für Geimpfte und Genese diejenigen Befreiungen von Beschränkungen unmittelbar gelten, die in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes vorgesehen ist, die aller Voraussicht nach bereits am Sonntag, den 9. Mai in Kraft treten wird.
- Ab 17. Mai können Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken und Ausstellungshäuser öffnen, verbunden mit Hygienevorgaben, Testpflicht, (digitaler) Kontaktnachverfolgung und flächenbezogener Personenzahlbegrenzung (als Teil des Einlassmanagements).
In einem zweiten Schritt, der frühestens zehn bis 14 Tage nach dem ersten Schritt vorgenommen wird, sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Der Einzelhandel wird geöffnet unter der Voraussetzung eines tagesaktuell negativen Tests für die Kundinnen und Kunden, (digitaler) Kontaktnachverfolgung sowie mit einer Personenzahlbegrenzung, die sich an der Verkaufsfläche orientiert.
- Die Kontaktbeschränkung wird erweitert auf fünf Personen aus zwei Haushalten, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgerechnet werden.
- Kontaktfreier Sport in Gruppen ist wieder mit bis zu 10 Erwachsenen im Freien möglich, verbunden mit einem negativen Test.
- Kindersport im Freien wird mit bis zu 20 Kindern ermöglicht, wobei die Aufsichtspersonen der Testpflicht unterliegen.
- Kindergeburtstagsfeiern von bis zu 10 Kinder bis zum 12. Lebensjahr werden in privaten Wohnungen wieder ermöglicht.
- Die Angebote der körpernahen Dienstleistungen (über Friseure und Fußpflege hinaus) können wieder in Anspruch genommen werden, wenn die Kundin bzw. der Kunde einen tagesaktuell negativen Test vorlegt und das Geschäft eine (digitaler) Kontaktnachverfolgung sicherstellt.
- Außerschulische Bildungseinrichtungen werden geöffnet, verbunden mit der Testpflicht und unter Wahrung von Hygienevorschriften (Abstände, „halbe“ Gruppen).
- Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit und soziale Angebote können unter Wahrung von Hygienevorschriften (Abstände, Gruppengröße) wieder in Anspruch genommen werden.
- Der praktische Fahrunterricht ist verbunden mit der Testpflicht wieder zulässig.
- Die Maskenpflicht in Parks und Grünanlagen wird aufgehoben. Die generelle Pflicht zum Tragen einer Maske bei Unterschreitung des gebotenen Abstandes von 1,5 m oder auf Anordnung im Einzelfall bleibt bestehen.
- Kulturelle, sportliche und vergleichbare Veranstaltungen unter freiem Himmel dürfen stattfinden – verbunden mit Hygienevorgaben, Terminbuchung, Testpflicht, (digitaler) Kontaktnachverfolgung, Personenzahlbegrenzung sowie feste Sitz- oder Stehplätze. Dies betrifft nicht den Bereich der privaten Feiern.
- Darüber hinaus können ausgewählte Modellprojekte zur Erprobung von Kultur- und Sportveranstaltungen in Innenräumen ermöglicht werden.
Weitere Öffnungen
Zehn bis 14 Tage nach Schritt 2 erfolgen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen in einem dritten Schritt weitere Öffnungen in den Bereichen Außengastronomie, Sport, Kultur (zum Beispiel Theater), Schule, Hochschule, Kitas, Kinder- und Jugendhilfe, soziale Einrichtungen, Veranstaltungen im Freien und Kontaktbeschränkungen sowie nachfolgend in einem vierten Schritt weitere Öffnungen im Bereich Gastronomie, Hotellerie, Beherbergungswesen und touristische Angebote.
Grundlage für die Entscheidungen des Senats bleiben die Hamburger Inzidenzwerte sowie unter anderem die Entwicklung intensivmedizinischer Kapazitäten, der R-Wert und die Impfquote.