Die Corona-Lage ist weiterhin auf sehr niedrigem Niveau stabil, daher gibt es ab morgen weitere Lockerungen. Große Schritte, wie mittlerweile in fast allen anderen Bundesländern, traut sich der Senat dabei jedoch nicht zu. Auch an Perspektiven fehlt es an vielen Stellen nach wie vor.
In Mecklenburg-Vorpommern öffnen die Clubs, in Niedersachsen sogar schon vor einigen Wochen. Und wer mit einem einfachen HVV-Ticket nach Norderstedt fährt, hat das Gefühl, er komme in einer anderen Welt an. Der Hamburger Senat hält hingegen an seiner engstirnigen Sicht fest.
Immerhin: der Senat hat nur ein Auge vor der Realität verschlossen, nicht beide. Zu groß ist vermutlich die Angst, dass das Verwaltungsgericht Öffnungsschritte verfügen könnte, wenn der Senat von sich aus nicht aktiv wird. Ab morgen gelten daher weitere Lockerungen:
- Private Zusammenkünfte sind in geschlossenen Räumen mit bis zu zehn Personen möglich, unter freiem Himmel wieder unbeschränkt. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden dabei weiterhin nicht mitgezählt.
- Private Partys werden ermöglicht. Wenn mehr als 10 Personen an einer privaten Partyteilnehmen, müssen weitestgehend die Vorgaben für allgemeine Veranstaltungen angewendet werden (Abstandsregeln, Maskenpflicht sowie eine Testpflicht im Innenbereich). Hochzeiten und andere private Feierlichkeiten gelten als Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze und unterliegen damit weiterhin strengen Regelungen.
- Für Veranstaltungen gelten neue Höchstzahlen: im Freien mit festen Sitzplätzen sind bis zu 500 Teilnehmer zulässig, ohne feste Sitzplätze dürfen bis zu 250 Personen teilnehmen. In geschlossenen Räumen mit festen Sitzplätzen können bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer anwesend sein, in geschlossenen Räumen ohne feste Sitzplätze reduziert sich die Zahl auf 50 Personen.
- Aufzüge mit über 500 Personen, sowie ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit über 1.000 Personen und in geschlossenen Räumen mit über 300 Personen, werden im Ausnahmefall von der Versammlungsbehörde auf Antrag zugelassen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
- Der Gemeindegesang in Kirchen ist unter Auflagen zulässig (entweder Maskenpflicht oder unter Berücksichtigung der Vorgaben für Chöre wie Testpflicht, (digitale) Kontaktnachverfolgung, Abstand 2,5 m).
- In Einzelhandelsgeschäften mit einer Betriebsfläche von mehr als 800 Quadratmetern können nun eine Kundin bzw. ein Kunde je 10 qm (statt wie bisher je 20 qm bei der Betriebsfläche über 800 qm) eingelassen werden.
- In gastronomischen Betrieben (u. a. Bars, Kneipen) ist der Verzehr von Speisen und Getränken nun auch an Stehplätzen unter Auflagen (Testpflicht, (digitale) Kontaktnachverfolgung, Abstandsregeln) zulässig.
- Im Bereich des Indoor-Sports dürfen bis zu 10 Personen gemeinsam Kontaktsportarten ausüben. Die bisherigen Auflagen bleiben unverändert.
- Bei Hafen- und Stadtrundfahrten wird die Testpflicht aufgehoben und die FFP2-Maskenpflicht ersetzt durch eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Zu weiteren Öffnungsschritten oder Perspektiven, beispielsweise für Open-Air-Events oder Öffnung von Clubs, will sich der Senat auch weiterhin nicht äußern.