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Lange Zeit herrschte zwischen den Ländern ein unheimliches Wirr-Warr, was die Verbote, Gebote und Einschränkungen zu Corona betraf; jedes Bundesland hat seine Entscheidungen in Eigenregie getroffen, was eine Akzeptanz in der Bevölkerung natürlich erschwerte.
Bußgelder sind Sache der Länder
Bußgelder legten die Länder, wenn überhaupt, ebenfalls in Eigenregie fest, teilweis sogar recht obskur, wie in NRW: dort zahlt der Betreiber einer Dönerbude ein Bußgeld, wenn ein Kunde den Döner in weniger als 50 Metern Entfernung ißt.
Vor wenigen Tagen erst haben sich Bund und Länder daher auf überwiegend gleiche Regeln verständigt. Hamburg hat diese in einer Vielzahl von Allgemeinverfügungen erlassen. Übersichtlich war das am Ende mit 17 Allgemeinverfügungen sicherlich nicht mehr.
Neu in Hamburg: Rechtsverordnung zu Corona
Seit dem gestrigen Tag gibt es daher eine Rechtsverordnung, die die meisten Allgemeinverfügungen außer Kraft setzt und einheitliche Regeln definiert; in Kraft tritt diese Verfügung heute.
Rechtsverordnung kennt auch Bußgelder – Katalog veröffentlicht
Ebenfalls neu ist mit dieser Rechtsverordnung auch ein Bußgeldkatalog, der die Bußgelder bei Verstößen gegen die „Corona-Regeln“ festlegt.
Einfach gelagerte Fälle, wie der Verstoß gegen die Abstansregeln, werden mit einer Buße ab 150 Euro geahndet, es kann aber mit 5.000 Euro für Gewerbetreibende, die ihren Betrieb weiterhin öffnen, recht teuer werden.
Ein Blick in die Verordnung lohnt sich für alle, also auch Nicht-Juristen, damit man endlich mal weiß, was eigentlich (noch) erlaubt ist, und was nicht (mehr) erlaubt ist.
Rechtsverordnung lesen schadet nicht
So berichtete mir ein Freund gestern davon, in einem (nicht gesperrten) Park alleine auf einer Bank gesessen und Musik auf seinem Smartphone sortiert zu haben. Ein Polizist, der ihn ansprach, erklärte ihm, dass das „Verweilen“ an öffentlichen Orten mit Bezug auf Corona verboten sei – weder war es das durch die bisherigen Allgemeinverfügungen, noch ist es das momentan aufgrund der Verordnung. Mein Freund wurde schließlich dazu aufgefordert, den Park zu verlassen, obwohl es hierfür weder einen sachlichen, noch einen rechtlichen Grund gab.
Wer sich also mit der Verordnung auseinandersetzt, kann wesentlich dazu beitragen, dass solch ein „Blödsinn“ nicht weiterverbreitet wird; auch Polizisten sind nur Menschen und können in diesem Durcheinander der ganzen Allgemeinverfügungen sicherlich mal den Überblick verlieren.
Schaden kann es also sicherlich nicht, wenn man seine Pflichten, aber auch Rechte, kennt, und diese in so einer Situation auch argumentativ vertreten kann.