Hochbrisant: Richter legt Verfassungsbeschwerde gegen die Corona-Maßnahmen ein – und die hat es in sich

Infektionsschutzgesetz als Rechtsgrundlage ungenügend

Zu Beginn der Pandemie, sofern man eine solche erst mal annehmen will, war das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum einen veraltet, zum anderen aber auch nicht auf eine globale Pandemie vorbereitet.

Es fehlt(e) einfach an einer Rechtsgrundlage, anhand derer man rechtlich sauber re(a)gieren konnte. So wurde das Infektionsschutzgesetz im Laufe der Pandemie in einem Wahnsinnstempo angepasst, um die Maßnahmen der Regierung, teilweise auch erst im Nachhinein, zu legitimieren.

Oder, und zu dem Schluss kommt Dr. Schleiter, lediglich zu legitimieren versucht. Erfolglos.

Schwammig formuliert – Entscheidungskompetenz größtenteils an WHO ausgelagert

So regelt das Infektionsschutzgesetz in seinem § 5, dass „Der Deutsche Bundestag […] eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen [kann], wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 vorliegen“.

Besagte epidemische Lage liegt laut Infektionsschutzgesetz dann vor, wenn

  • die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht, oder
  • eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet.

Eine recht schwammige Formulierung, die in der Verfassungsbeschwerde – und diversen Rechtsgutachten, die in der Beschwerde angeführt werden – daher auch angegriffen wird. Besonders kritikwürdig ist, dass im Endeffekt die WHO unsere Regierung ermächtigen soll, Grundrechte zu beschränken.

Mal abgesehen davon, dass die WHO keine Einrichtung ist, die unser Grundgesetz mit auch nur einem Wort erwähnt, ist sie seit Beginn der Pandemie immer stärker in Kritik geraten.

Unabhängig von der Kritik ist die WHO allerdings weder Teil unserer Regierung, noch ist sie von der Bevölkerung demokratisch gewählt oder sonst wie legitimiert.

Dass ausgerechnet die WHO es also sein soll, die entscheidet, wann unsere Grundrechte von der Regierung beschränkt werden dürfen, bzw. sollen, ist geradezu absurd.

Umgehung des Parlamentes – Verfassungswidrigkeit bestätigt

Gesetze müssen bei uns durch das Parlament gehen – und das aus gutem Grund, die Lehren aus Weimar haben letztendlich für die Gewaltenteilung gesorgt. Juristen sprechen dabei vom sogenannten Parlamentsvorbehalt.

Davon absolut unbeeindruckt hat der Bundestag im Infektionsschutzgesetz festgelegt, dass, sobald eine entsprechende epidemische Lage vorliegt, bzw. „nur“ festgestellt wird, das Bundesministerium für Gesundheit „ohne Zustimmung des Bundesrates“ Rechtsverordnungen erlassen kann.

Dieser Tragweite muss man sich erst einmal bewusst werden: das Grundgesetz schreibt vor, dass Gesetze grundsätzlich durch das Parlament gehen müssen, die Regierung ignoriert diese Regelung allerdings. Spoileralarm: und zwar wissentlich.

Die Regelungen ermächtigen das Bundesministerium für Gesundheit also, in einem Umfang bislang unvorstellbaren Ausmaßes, betreffend diverse Bereiche des Lebens, von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (mithin von einem formellen Gesetz) und auf seiner Grundlage erlassener Rechtsverordnungen abzuweichen.

Das Bundesverfassungsgericht ist sogar so weit gegangen, festzustellen, dass in einer Rechtsverordnung „niemals originärer politischer Gestaltungswille der Exekutive zum Ausdruck kommen“ dürfe (BVerfG, 08.06.1988 – 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86 = BVerfGE 78, 249, 273). Von „neu“ oder „unvorbereitet“ kann also keine Rede sein.

So lässt es sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht nehmen, auf die seiner Auffassung nach „wohl bekannteste Stellungnahme […] von Professor Dr. Kingreen […], vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Gesundheitsrecht und an der Fakultät für Rechtswissenschaft an der Universität Regensburg“ zu verweisen.

Dieser hat unter anderem für seine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss am 9. September 2020 ein Gutachten vom 2. September 2020 erstellt, welches ziemlich deutlich festgestellt, dass eine „epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ derzeit nicht mehr vorliegt.

Dass es diese Gefahr für die „öffentliche Daseinsvorsorge“ im März letzten Jahres noch gegeben hat, bestreitet Professor Dr. Kingreen ausdrücklich nicht. Er stellt aber deutlich klar, dass unser Gesundheitssystem bei weitem nicht an seiner Belastungsgrenze angelangt ist und es daher schlicht und ergreifend keine rechtliche Grundlage mehr gibt, den Status einer epidemischen Notlage aufrechtzuerhalten.

Denn genau dies ist ja das erklärte Ziel der Regierung: das Gesundheitssystem am Laufen halten und nicht zu destabilisieren.

Der Gutachter sieht neben der generellen Verfassungswidrigkeit auch ein weiteres Problem: die „Verstetigung“: „Man scheint sich allmählich an die Gesetzgebung durch ministerielle Notverordnungen zu gewöhnen.“ – wir schreiben mittlerweile Februar 2021, die ersten „vorübergehenden“ Regelungen wurden vor knapp einem Jahr erlassen. Dass man hier also bei aller Liebe nicht mehr von „vorübergehend“ sprechen kann, leuchtet ein.

Der Gutachter steht mit seiner Meinung auch nicht alleine da: Prof. Dr. Elicker von der Universität des Saarlandes gelangt ebenfalls zu dem Schluss der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz.

Auch dieser hatte zu der genannten Anhörung im Gesundheitsausschuss eine schriftliche Stellungnahme verfasst, die in der Verfassungsbeschwerde auszugsweise wiedergegeben wird:

Man sollte offen aussprechen, was Sache ist: § 5 IfSG stellt schlicht und einfach keine rechtlichen Kriterien bereit, anhand derer man beurteilen könnte, ob eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorlag, weiter vorliegt oder nicht mehr vorliegt. Dem muss man sich stellen. Man kann hierüber nicht den Mantel des Schweigens breiten, denn die nächste „Lage“, in der von der umstrittenen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird, wenn sie so bleibt wie sie ist, kommt bestimmt.

[…]

Gerade der Antrag der FDP macht doch das unauflösliche rechtliche Dilemma der Regelung deutlich: Der voraussetzungslose Tatbestand scheint die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite alleine dem Gutdünken des Bundestages zu überlassen.

[…]

Aber schon die Voraussetzungslosigkeit und inhaltliche Ungebundenheit des Bundestages, wäre diese konsequent umgesetzt, ist verfassungsrechtlich abzulehnen.

[…]

Auch der Versuch, die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ als medizinischen Fachbegriff zu deuten, führt nicht weiter. Dieser Begriff ist in der medizinischen Wissenschaft nicht diskutiert worden als ein Rechtsbegriff, der Voraussetzung für eine fast unüberschaubare Fülle von Befugnissen in der Hand der Exekutive sein soll.

[…]

Auch wird die Feststellung vom Deutschen Bundestag getroffen, nicht von einem Sachverständigenrat der Epidemiologen.

[…]

Eingedenk der Tatsache, dass die Rechtsgrundlage nicht nur wegen ihrer Unbestimmtheit verfassungswidrig ist, sondern eine Reihe von schweren verfassungsrechtlichen Defiziten aufweist, ist die Aufhebung unverzüglich vorzunehmen. Fakt ist ja, dass auf dieser „Rechts“-Grundlage, auch wenn ihre Verfassungswidrigkeit weithin erkannt ist, z.T. belastende hoheitliche Maßnahmen gegenüber dem Gewaltunterworfenen getroffen werden.

Prof. Dr. iur. habil. Michael Elicker, Hochschullehrer für Staats- und Verwaltungsrecht,
Steuer- und Finanzrecht sowie Verfassungsgeschichte an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes

Besonders brisant: der Bundestag selbst hat seinen eigenen wissenschaftlichen Dienst schon im März 2020 befragt, ob das, was der Bundestag beschlossen hat, rechtlich überhaupt belastbar ist.

Der Wissenschaftliche Dienst hat am 2. April 2020 festgestellt, dass die Regelungen „zumindest erheblich problematisch“ seien. In Anbetracht der eindeutigen inhaltlichen Ausführungen im Gutachten, des Umstandes, dass der wissenschaftliche Dienst des Bundestages seine Worte mit Bedacht wählt, und man dem Dienstherrn ungern sagt, dass ein großes und als systemstabilisierend empfundenes Gesetz schlichtweg verfassungswidrig ist, ist das Ergebnis sehr bitter:

Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages ist zu dem Ergebnis gekommen, dass § 5 Abs. 2 IfSG verfassungswidrig ist, konnte dies aber nicht so deutlich aussprechen und musste es daher umschreiben.

All dies hat die Regierung im Übrigen bis heute nicht dazu veranlasst, nachzubessern. Angesichts der Eindeutigkeit der Gutachten, insbesondere aus dem eigenen Hause, muss festgestellt werden, dass der Bundestag sehenden Auges – wissentlich – gegen das Grundgesetz verstoßen hat, und es in erschreckender Regelmäßigkeit immer wieder tut.

In den letzten Monaten wird das (Nicht-) Handeln der Regierung auch viel kritischer wahrgenommen. Wieso gibt es, fast ein Jahr nach Beginn der Pandemie, immer noch keine belastbaren Rechtsgrundlagen? Wieso kassieren Verfassungsgerichte immer wieder Corona-Verordnungen? Wieso wurden Menschen monatelang dazu gezwungen, selbst gebastelte Masken zu tragen, die sich nach einem Dreivierteljahr als offensichtlich nutzlos herausgestellt haben? Und das, obwohl es schon von Anfang an Studien gab, die eben genau das angeprangert haben?

Das alles sind Fragen, die bei Lanz, Illner & Co. den Regierenden zwar immer wieder gestellt werden, aber bisher noch nie sachlich beantwortet werden konnten. Dazu müssten Fehler eingestanden werden, und das kann man von einer Regierung, die die Auffassung vertritt, dass „im Großen und Ganzen nichts schief gelaufen ist“, wohl kaum ernsthaft erwarten.

Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten

Im Frühjahr 2020 hat sich ein Gremium gebildet, dessen Beschlüsse maßgeblichen Einfluss auf die Gesetzgebungen der Länder und teilweise auch des Bundes haben.

Es handelt sich dabei um die regelmäßig stattfindende Konferenz der Bundeskanzlerin mit allen Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer, kurz: die MPK.

In diese Konferenz bringen alle Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin, als Vertreterin der Bundesregierung, und damit des Bundes, ihre Vorstellungen ein, wie in den nächsten Wochen auf die Epidemie teils mit leichteren, vor allem aber mit verschärften Regelungen in den Corona-Verordnungen der Länder auf eine mutmaßliche Veränderung der Sachlage reagiert werden soll.

Es geht dabei teils um ein Abstimmen der Regelungen der einzelnen Bundesländer untereinander, auch um eine gewisse Einheitlichkeit zu erreichen, aber auch darum, durch die Bundesregierung, insbesondere durch die Bundeskanzlerin, Einfluss auf die Gesetzgebung der Länder in ihren Corona-Verordnungen zu nehmen.

Hierzu bringen nicht nur die Länder, sondern auch die Bundeskanzlerin schriftlich ausgearbeitete Beschlussvorlagen ein, mit dem Ziel, dass man sich auf einen solchen gemeinsamen Beschluss einigt.

Der Beschwerdeführer rügt, dass dieses Gremium in der Verfassung so nicht vorgesehen ist. Es kann daher also nicht zulässig sein, dass ein Gremium, welches es offiziell nicht gibt, Beschlüsse fasst, die die härtesten Grundrechtsbeschränkungen überhaupt zur Folge haben.

Auch wer die Gesundheit der Bevölkerung schützen will, darf nicht beliebig in die Grundrechte eingreifen

Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier

Auch der ehemalige Präsident des BVerfG, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass die MPK verfassungswidrig sei.

In einem Interview mit der Neuen Zürcher Zeitung vom 20. Oktober 2020 stellt er fest: „Auch hier besteht eine ganz offenkundige Diskrepanz zwischen der politischen Wirklichkeit und dem Verfassungsrecht. Ein solches Gremium ist in der Verfassung nicht vorgesehen.“.