Die individuelle Regelstudienzeit wird auch für das laufende Wintersemester verlängert. Auch der weitere BAföG-Bezug ist sichergestellt.
Im Zuge des aufgrund der Corona-Pandemie rein digital durchgeführten Sommersemesters 2020 war mit dem „Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich“ erstmalig die individuelle Regelstudienzeit mit verlängerten Förderungsdauern für BAföG-geförderte Studierende eingeführt worden.
Das Semester wird dabei zwar als Fachsemester der Regelstudienzeit mitgezählt, gleichzeitig aber bei bestimmten Regelungen, wie u. a. zur Überschreitung der Förderungshöchstdauer, als Nullsemester gewertet.
Da der Bund die bundeseinheitlich pauschale Anerkennung einer pandemiebedingten Verzögerung im BAföG abgelehnt hatte, wurde das Hamburger Gesetz im Wintersemester 2020/21 entsprechend fortgeführt, wurde zunächst um das Sommersemester 2021 und nun abermals um das um das laufende Wintersemester ergänzt.
Die Verordnungsermächtigung liegt bei der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB). Die Regelung gilt für nicht beurlaubte Studierende, die im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Hamburg eingeschrieben sind.
Die aktuelle Entwicklung des Pandemiegeschehens sorgt auch im laufenden Semester für deutliche Einschränkungen. Wegbrechende Nebenjobs und sich verlängernde Studienzeiten bringen Studierende im mittlerweile vierten Semester unter Corona-Bedingungen weiterhin in finanzielle Probleme.
Wir begrüßen die Entscheidung, die individuelle Regelstudienzeit in Hamburg auch um das Wintersemester 2021/22 zu verlängern. Weiterlaufende BAföG-Zahlungen geben Studierenden, die BAföG beziehen, Planungssicherheit und schaffen die Möglichkeit, sich erfolgreich auf das Studium bzw. den Studienabschluss zu fokussieren.
BAföG-Amt und Beratungszentrum Studienfinanzierung beraten die Studierenden weiterhin gerne per E-Mail, Telefon und Video. Auch wer kein BAföG erhält, kann sich zu Finanzierungs-Alternativen beraten lassen.
Jürgen Allemeyer, Geschäftsführer Studierendenwerk Hamburg
Studierende in Bundesländern, die eine Verlängerung der Regelstudienzeit für unter dem Zeichen der Pandemie geregelt haben, profitieren hiervon grundsätzlich durch eine entsprechend verlängerte BAföG-Förderungsdauer.
Das bedeutet gleichzeitig, dass die Semester, für welche die Verlängerung der Regelstudienzeit jeweils ausgesprochen wurde, grundsätzlich, im Hinblick auf termin- bzw. (fach-) semestergebundene BAföG-Vorschriften, nicht als (Fach-) Semester angerechnet werden.
Von diesem Regelungssystem werden auch Studierende in staatlich geprüften Studiengängen (Medizinbereich, Rechtswissenschaften) erfasst; auch für sie gilt die Nichtanrechnungsregelung im Hinblick auf die BAföG-Förderungsdauer und weitere fachsemesterbezogene BAföG-Regelungen.